Statuten

Art. 1 Name, Rechtsgrundlage und Sitz des Vereins

Unter dem Namen Freunde der Kleinseilbahnen besteht ein Verein nach Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB). Der Sitz ist am Ort des Präsidenten, der Präsidentin.

 

Art. 2 Zweck

Der Verein unterstützt die Kleinseilbahnen.

  1. Er fördert das Interesse der Öffentlichkeit für die Kleinseilbahnen und für das technische, industrielle und kulturelle Erbe der Seilbahnen und des Seilbahnbaus.
  2. Er unterstützt einzelne Kleinseilbahnen.
  3. Er unterstützt insbesondere die Projekte und Aktivitäten des Seilbahnverbands Nidwalden.
  4. Er führt in Absprache und in Zusammenarbeit mit dem Seilbahnerband Veranstaltungen durch und beteiligt sich an Veranstaltungen von Dritten.
  5. Der Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen Erwerbszweck.

 

Art. 3 Mitglieder

Mitglieder des Vereins sind natürliche und juristische Personen, die mit der Bezahlung des Jahresbeitrages den Vereinszweck unterstützen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Sie endet durch die Austrittserklärung, den Tod oder Ausschluss.


Art. 4 Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisorinnen oder Revisoren

 

Art. 5 Generalversammlung

Die Generalversammlung:

  • wählt die Präsidentin / den Präsidenten, die weiteren Vorstandsmitglieder sowie die Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren
  • genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung
  • legt das Jahresbudget, die Vereinstätigkeiten und die Mitgliedsbeiträge fest
  • kann die Statuten ändern
  • kann den Verein auflösen

Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich vom Vorstand einberufen. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann unter Nennung der zu behandelnden Geschäfte jederzeit durch den Vorstand oder zehn Prozent der Mitglieder einberufen werden.
Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen im Voraus mit dem Versand der Traktandenliste an die Mitglieder.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, bei juristischen Mitgliedern deren Vertretung. Die Generalversammlung entscheidet über traktandierte Geschäfte mit der einfachen Mehrheit der Stimmenden. Für Statutenänderungen und die Vereinsauflösung braucht es die Zweitdrittelmehrheit. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

 

Art. 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus der Präsidentin / dem Prädienten und weiteren vier bis acht Personen. Sie werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
Ausser der Wahl der Präsidentin / des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.  Seine Entscheidungen trifft er mit der Mehrheit der Stimmen aller Vorstandsmitglieder; im Falle der Stimmengleichheit fällt die Präsidentin / der Präsident den Stichentscheid.

Der Vorstand

  • führt den Verein gemäss den Statuten und dem Vereinszweck
  • vertritt diesen nach aussen
  • arbeitet bei der Umsetzung der Geschäfte eng mit dem Seilbahnverband Nidwalden zusammen
  • ruft die Generalversammlung ein und erstellt zuhanden der Generalversammlung Jahresplanung und Budget
  • vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsgruppen bilden
  • kann in Sonderfällen Mitglieder von der Bezahlung des Jahresbeitrags entbinden
  • kann Mitglieder ausschliessen, die den Statuten zuwiderhandeln
  • entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht der Generalversammlung vorbehalten sind

 

Art. 7 Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren

Zwei Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie überprüfen die Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung.

 

Art. 8 Finanzkompetenz

Die Finanzmittel des Vereins stammen aus Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Spenden und Aktivitäten des Vereins. Daraus werden Ausgaben für Projekte und Anlässe gemäss Vereinszweck bestritten. Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt.
Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen des Budgets zu bewilligen, oder aber Beiträge von maximal 5'000 Franken selber zu beschliessen.
Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Art. 9 Gründung

Der Verein erlangt die Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung der Statuten durch die Gründungsversammlung. Gründungsmitglieder sind alle, die dem Verein bis und mit  der Gründungsversammlung vom 15. Juni 2017 beigetreten sind.

 

Art. 10 Auflösung

Wird der Verein aufgelöst, so geht ein allfälliges Vermögen an eine andere gemeinnützige Einrichtung, die ähnliche Zwecke verfolgt, oder an den Kanton Nidwalden mit der Auflage, das Vermögen zugunsten der Kleinseilbahnen zu verwenden.
Eine Fusion kann nur mit einer anderen, wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten, juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.

 

Die Statuten wurden von der Gründungsversammlung vom 15. Juni 2017 genehmigt und an den Generalversammlungen vom
31. Mai 2018 und vom 20. Juni 2019 revidiert. Stans 20. Juni 2019

 


Präsident, Paul Odermatt


Protokollführerin, Elsbeth Flüeler